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Autounfall – Wer hat Schuld? Teil 4

Wer auffährt, ist schuld? Auffahrunfall - was tun?

In unseren letzten drei Blogbeiträgen hat sich alles um die Basics zur Schuldfrage und dem Thema Haftungsquote gedreht. In Teil 1 findest Du alles darüber, warum die Schuldfrage so wichtig ist und was man tun sollte, wenn man sich bei der Schulfrage nicht einig ist. In Teil 2 findest Du alle Infos zum Thema Haftungsquoten, also was das eigentlich ist, wie sie ermittelt werden und was das Ganze für Dich bedeutet. In Teil 3 ging es um das Thema Einigungsprotokoll, was das ist, wann es Sinn macht und wie ein solches Protokoll aussieht.

In diesem Blogbeitrag geht es darum, was bei einem Auffahrunfall zu tun ist und um die bekannte These, wer auffährt, hat immer Schuld. Stimmt das oder ist das ein Irrtum? Auf diese Frage gibt es keine eindeutige Antwort aber soviel sei gesagt, der Auffahrende hat nicht immer die volle Schuld zu tragen.

Aber wieso heißt es überhaupt, dass der auffahrende Schuld am Unfall hat?

Der Grund dafür ist der sogenannte Anscheinsbeweis. Bei einem Anscheinsbeweis werden Rückschlüsse zum Ablauf eines Unfallhergangs aufgrund von Erfahrungssätzen gezogen, wenn der konkrete Unfallhergang nicht nachgewiesen werden kann.

Ein solcher Anscheinsbeweis findet insbesondere bei Auffahrunfällen in der Praxis häufig Anwendung und ist ein erleichterter Beweis, denn schließlich heißt es in § 4 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

 „Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird…“

Deshalb geht man bei Auffahrunfällen schnell davon aus, dass der Hintermann aufgrund mangelnden Sicherheitsabstandes, zu hoher Geschwindigkeit oder unzureichender Aufmerksamkeit Schuld am Autounfall hat. Das ist aber nicht immer so! Was ist beim Auffahrunfall nun zu tun?

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Trägt der Auffahrende immer die volle Schuld am Unfall?

Trotz Anscheinsbeweis kann auch der Vordermann seinen Teil dazu beigetragen haben, denn entscheidend ist das Merkmal des typischen Geschehensablaufs. Ist der Ablauf des Unfalles nicht typisch, kann der Auffahrende die Schuld (zumindest teilweise) von sich abweisen. Mögliche Szenarien für einen atypischen Geschehensablauf sind z.B. starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund des Vordermanns (§ 4 I 2 StVO), ein Spurwechsel des Voranfahrenden Fahrzeuges, der zu dem Auffahrunfall geführt hat oder simples rückwärts rollen oder -fahren. Sollte es sich um einen solchen atypischen Auffahrunfall handeln muss der Auffahrende das allerdings beweisen. Wichtig ist, dass dann die Polizei den Unfallort sorgfältig evaluiert und eventuelle Zeugenaussagen aufnimmt.

Fazit

Die allseits bekannte Regelung „Wer auffährt hat Schuld“ trifft also nicht immer zu, denn nicht immer fahren alle Verkehrsteilnehmer strikt nach der StVO. So kann auch der Vordermann Fehler machen und ein Auffahren des Hintermannes fördern oder gar provozieren, wodurch sich dann eine Verteilung der Haftung auf beide Parteien ergibt. In welchem Verhältnis diese Haftungsquoten gebildet werden kannst Du in Teil 2 der Beitragsreihe nachlesen.