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Selbstverschuldeter Autounfall – Wer hat Schuld? Teil 5

Selbstverschuldeter Autounfall – was tun?

In unseren letzten vier Blogbeiträgen hat sich alles um die Basics zur Schuldfrage und dem Thema Haftungsquote gedreht. In Teil 1 findest Du alles darüber, warum die Schuldfrage so wichtig ist und was man tun sollte, wenn man sich bei der Schulfrage nicht einig ist. In Teil 2 findest Du alle Infos zum Thema Haftungsquoten, also was das eigentlich ist, wie sie ermittelt werden und was das Ganze für Dich bedeutet. In Teil 3 ging es um das Thema Einigungsprotokoll, was das ist, wann es Sinn macht und wie ein solches Protokoll aussieht. In Teil 4 ging es um den häufig auftretenden Auffahrunfall und um die Frage, ob der Auffahrende immer schuld ist. In diesem Blogbeitrag geht es um den selbstverschuldeten Unfall und was dabei zu beachten ist.

Welche Versicherung kommt für welchen Schaden auf?

Selbstverschuldeter Unfall: grundsätzlich sind zwei Dinge zu unterscheiden. Zum einen der Schaden am eigenen Fahrzeug und zum anderen der Schaden an dem gegnerischen Fahrzeug. Das ist wichtig, da beide Schäden von „unterschiedlichen“ Versicherungen reguliert werden.
Ist die Schuldfrage geklärt und Du hast definitiv den Schaden verursacht, so musst Du Deine Haftpflichtversicherung kontaktieren und den Schaden melden. Deine Haftpflichtversicherung ist dafür da den Schaden des anderen Fahrzeuges zu begleichen. Deine Versicherung wird Fragen zu dem Unfall an Dich haben, die Du beantworten musst.

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Um die Frage wie hoch der Schaden an dem anderen Fahrzeug ist musst Du dich nicht kümmern. Das ist die Aufgabe des Unfallgegners. Er ist dann im Austausch mit deiner Versicherung, Du musst dann also nichts mehr machen. Für die Schäden an deinem eigenen Fahrzeug kommt deine Haftpflicht nicht auf. Dafür musst Du Deine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, sofern Du eine Hast. Dabei ist es auch immer sinnvoll zu prüfen wie hoch die Selbstbeteiligung ist und wie hoch die Reparaturkosten sind. Handelt es sich beispielsweise nur um einen Kratzer, der lackiert werden kann ist es bei einer hohen Selbstbeteiligung oft sinnvoller den Schaden selbst zu Zahlen.

Wird ein Schuldanerkenntnis am Unfallort verlangt?

Es ist möglich, dass der Unfallgegner ein schriftliches Schuldanerkenntnis von Dir haben möchte. In einem solchen Fall empfehle ich kein schriftliches Schuldanerkenntnis abzugeben. Nach einem selbstverschuldeten Unfall ist man häufig in einem Schockzustand oder gestresst. Da ist es wahrscheinlich, dass man die Lage nicht auf Anhieb korrekt einschätzt. Es kommt häufig vor, dass man kurz unachtsam war und sich dann für den Unfall verantwortlich fühlt. Bei genauerer Untersuchung kann aber auch festgestellt werden, dass der Unfallgegner ebenfalls seinen Teil dazu beitrug. Dann würde die Schuld nämlich auf beide Unfallbeteiligten aufgeteilt werden. Weitere Informationen zu diesem Fall findest Du im Blogbeitrag 2.

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Autounfall – Wer hat Schuld? Teil 4

Wer auffährt, ist schuld? Auffahrunfall - was tun?

In unseren letzten drei Blogbeiträgen hat sich alles um die Basics zur Schuldfrage und dem Thema Haftungsquote gedreht. In Teil 1 findest Du alles darüber, warum die Schuldfrage so wichtig ist und was man tun sollte, wenn man sich bei der Schulfrage nicht einig ist. In Teil 2 findest Du alle Infos zum Thema Haftungsquoten, also was das eigentlich ist, wie sie ermittelt werden und was das Ganze für Dich bedeutet. In Teil 3 ging es um das Thema Einigungsprotokoll, was das ist, wann es Sinn macht und wie ein solches Protokoll aussieht.

In diesem Blogbeitrag geht es darum, was bei einem Auffahrunfall zu tun ist und um die bekannte These, wer auffährt, hat immer Schuld. Stimmt das oder ist das ein Irrtum? Auf diese Frage gibt es keine eindeutige Antwort aber soviel sei gesagt, der Auffahrende hat nicht immer die volle Schuld zu tragen.

Aber wieso heißt es überhaupt, dass der auffahrende Schuld am Unfall hat?

Der Grund dafür ist der sogenannte Anscheinsbeweis. Bei einem Anscheinsbeweis werden Rückschlüsse zum Ablauf eines Unfallhergangs aufgrund von Erfahrungssätzen gezogen, wenn der konkrete Unfallhergang nicht nachgewiesen werden kann.

Ein solcher Anscheinsbeweis findet insbesondere bei Auffahrunfällen in der Praxis häufig Anwendung und ist ein erleichterter Beweis, denn schließlich heißt es in § 4 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

 „Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird…“

Deshalb geht man bei Auffahrunfällen schnell davon aus, dass der Hintermann aufgrund mangelnden Sicherheitsabstandes, zu hoher Geschwindigkeit oder unzureichender Aufmerksamkeit Schuld am Autounfall hat. Das ist aber nicht immer so! Was ist beim Auffahrunfall nun zu tun?

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Trägt der Auffahrende immer die volle Schuld am Unfall?

Trotz Anscheinsbeweis kann auch der Vordermann seinen Teil dazu beigetragen haben, denn entscheidend ist das Merkmal des typischen Geschehensablaufs. Ist der Ablauf des Unfalles nicht typisch, kann der Auffahrende die Schuld (zumindest teilweise) von sich abweisen. Mögliche Szenarien für einen atypischen Geschehensablauf sind z.B. starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund des Vordermanns (§ 4 I 2 StVO), ein Spurwechsel des Voranfahrenden Fahrzeuges, der zu dem Auffahrunfall geführt hat oder simples rückwärts rollen oder -fahren. Sollte es sich um einen solchen atypischen Auffahrunfall handeln muss der Auffahrende das allerdings beweisen. Wichtig ist, dass dann die Polizei den Unfallort sorgfältig evaluiert und eventuelle Zeugenaussagen aufnimmt.

Fazit

Die allseits bekannte Regelung „Wer auffährt hat Schuld“ trifft also nicht immer zu, denn nicht immer fahren alle Verkehrsteilnehmer strikt nach der StVO. So kann auch der Vordermann Fehler machen und ein Auffahren des Hintermannes fördern oder gar provozieren, wodurch sich dann eine Verteilung der Haftung auf beide Parteien ergibt. In welchem Verhältnis diese Haftungsquoten gebildet werden kannst Du in Teil 2 der Beitragsreihe nachlesen.